Allgemeine
Gesetzesbestimmungen zum Umweltschutz |
Landesbauleitplan
(LG 9.11.87. Nr. 26)
Landesgesetz
zur Regelung der Naturparks (LG 6.5.88, Nr. 18) |
Alpenflora |
Landesgesetz 25.7.1973 und
nachfolgende Veränderungen (LG Nr. 20/86 und LG 23/87). Das
Pflücken folgender Pflanzen ist untersagt: Berganemone,
breitblättriger Rohrkolben, Löwenzahn, Rapunzelrübe, Türkenbund,
Feuerlilie, Schachblume, Frauenschuh, gelbe Seerose, Seidelbast,
Blumenesche, gestreifter Seidelbast, Bergröschen, gemeiner Seidelbast,
Alpenaurikel, Schlüsselblume, Edelweiß, Eibe, Mäusedorn, Stecheiche.
Von den nicht geschützten
Arten darf man maximal Blütenstengel pflücken. Moos und Flechten: 1
kg. |
Niedere
Fauna |
Landesgesetz
25. 7.1973
und nachfolgende Veränderungen (LG Nr. 20/86 und LG 23/87).
Es
untersagt die Zerstörung oder Störung von Ameisenhaufen und das
Fangen von Eiern und Kaulquappen aller Amphibienarten. Vom 1. März
bis 30. Juni ist das Sammeln von Schnecken verboten. In der übrigen
Zeit ist das Fangen von Fröschen und Schnecken tagsüber und maximal
1 kg pro Person gestattet. |
Steine
und Mineralien |
Das
LG 31.10.83 Nr. 37 gestattet das Sammeln oder die Entnahme nur zu
Sammelzwecken und höchstens 5 kg pro Person und Tag mit Ausnahme
einzelner Exemplare größeren Gewichts, wofür man eine
Sondergenehmigung seitens der Geologischen Behörde benötigt. |
Pilze
sammeln |
LG
6.8.91 Nr. 16: die Nicht-Einwohner der Gemeindegebiete können mit
einer von den Gemeinden vergebenen Genehmigung bis zu 2 kg pro Person
und Tag sammeln. Die grobe Reinigung der Pilze hat am Sammelort zu
erfolgen und der Transport in gelochten, festen Behältern. |
Feuergefahr |
Das LG 31.10.77 Nr. 30 verbietet das Entfachen
von Feuer in Wäldern und weniger als 50 m davon entfernt. |
Müll |
Das
LG 26.1.87 Nr. 1-4 untersagt, Müll jeglicher Art abzuladen oder
liegen zu lassen |
Meteorologische
Informationen |
WETTER
BERICHT |
Lawinenbericht |
http://www.provincia.tn.it/meteo/bol_valan.htm |
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Von
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